Gesetze / Zollfahndungsdienstgesetz

ZFdG

§ 79 Verschwiegenheitspflicht

Stand: 02.04.2021

Bund

Werden Maßnahmen nach den §§ 72, 77 oder § 78 vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.

§ 78 § 80